Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (E. 3b). 3. Die zivilrechtliche Unternehmensform ist nicht massgebend, sondern die Art der Tätigkeit, die Fähigkeit, selbständig gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten zu verrichten. Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtbetrachtung der Umstände das Altersheim C. als mehrwertsteuerlich selbständige Erbringerin der fraglichen Heimleistungen erscheinen (E. 4b).