2. eine Leistung erbracht wird, der eine Gegenleistung, d.h. ein Entgelt, gegenübersteht; und 3. Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander wirtschaftlich verknüpft sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3a). 2. Wichtige Kriterien für die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit in eigenem Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird. Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.