1 Mehrwertsteuer. Leistungen von gemeinnützigen Heimen (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Auslagerung der betroffenen Tätigkeit (Heimführung). Leistungsaustausch. Begriff der Selbständigkeit (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). 1. Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch ist gegeben, wenn 1. zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sind; 2. eine Leistung erbracht wird, der eine Gegenleistung, d.h. ein Entgelt, gegenübersteht; und 3. Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander wirtschaftlich verknüpft sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3a).