{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-91--_1999-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004427.pdf?ID=150004427", "Checksum": "a15f51a57a4f285c54286086bcf393ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "7e29b543a2be5c616a02d2f95db010aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 23.03.1999 JAAC 63.91 \r\n\n 5\nMWSTV). Empfängerin des Umsatzes A ist die Stadt B., des Umsatzes B der\nHeimbewohner. Es liegen zwei verschiedene Empfänger zweier verschiedener\nLeistungen vor.\nDie Frage, ob auch die Leistungserbringerinnen verschieden oder aber - wie\ndie Beschwerdeführerin annimmt - identisch sind, ist nachfolgend zu prüfen.\nb. Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, das Alters- und Pflegeheim\nC. (nachfolgend: «C.») bzw. die Stadt B. erfülle bezüglich Heimleistungen\n(Umsätze B) die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (hier ist\nnamentlich die Selbständigkeit fraglich), dann hat das «C.» bzw. die Stadt B. als\nmehrwertsteuerliche Leistungserbringerin der Umsätze B zu gelten. Damit\nwäre zwingend ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Beschwerdeführerin die\nLeistungserbringerin der Heimleistungen verkörpert. Denn diese Leistungen\nkönnten aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht zugleich durch das selbständig\nim Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelnde «C.» bzw. die Stadt B. einerseits\nsowie durch die Beschwerdeführerin andererseits erbracht werden.\nDas «C.» ist ein städtisches Heim und untersteht dem Amt für Alters- und\nGesundheitsdirektion B. Trägerin des Heims ist also die Stadt B. So wird denn\nauch der Betrieb des Alters- und Pflegeheims «C.» auf Rechnung und auf\nRisiko der Stadt B. geführt. Das «C.» hat eine eigene Betriebsrechnung. Der um\nAufnahme in das Heim ersuchende Betagte meldet sich bei der Stadt B. an. Die\nPensionäre als Leistungsempfänger definieren die Heimleistungen (Wohnen,\nVerpflegung, Betreuung, Pflege) mit der Gemeinde B. bzw. mit deren Amt\nfür Alters- und Gesundheitspflege. Das «C.» bzw. die Stadt B. fakturiert (inkl.\nInkasso) die Heimleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an\ndie Heimbewohner. Das «C.» bzw. die Stadt B. tritt also mit Bezugnahme auf\ndie Heimleistungen in eigenem Namen auf.\nAll diese Umstände lassen in einer Gesamtbetrachtung das «C.» bzw. die\nStadt B. als mehrwertsteuerlich selbständige Erbringerin der fraglichen\nHeimleistungen erscheinen.\nZwar ist nicht zu verkennen, dass die Leitung des «C.» durch die\nBeschwerdeführerin rekrutiert und eingeführt wird, und überdies die\nHeimleitung weisungsgebunden ist. Ebenso wird offensichtlich das Personal\ndes «C.» durch die Beschwerdeführerin angestellt, und es steht mit dieser\nim Arbeitsverhältnis. Dieses Innenverhältnis vermag jedoch nichts daran\nzu ändern, dass bezüglich der für die mehrwertsteuerliche Beurteilung\nmassgebenden Tätigkeiten das Heim «C.» als Betrieb bzw. die Gemeinde B.\ngegen aussen - namentlich gegenüber dem Leistungsempfänger, d.h. dem\nPensionär - in eigenem Namen und als Leistungserbringerin auftritt (vgl. hiezu\nauch den Entscheid der SRK vom 21. Januar 1997, a.a.O., E. 3b). Hinzu kommt,\ndass das Personal ohnehin auf Rechnung und im Namen des «C.» entlöhnt\nwird.\nDie Beschwerdeführerin hält dafür, das «C.» könne überhaupt keine Umsätze\nerzielen, da ihm keine eigenständige Rechtsform zukomme. Massgebend\nist jedoch nicht die zivilrechtliche Unternehmensform, sondern die Art der\nTätigkeit, die Fähigkeit, selbständig gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten\nzu verrichten (Riedo, a.a.O., S. 179). Dass diese Fähigkeit hier vorhanden ist,\nwurde bereits ausführlich dargelegt.\n\n6\nDer Umstand, dass die Auslagerung der Heimführung aus dem\nTätigkeitsbereich der Stadt B. allenfalls zusätzliche Steuerbelastungen nach\nsich zieht, ändert an der mehrwertsteuerlichen Beurteilung des vorliegenden\nSachverhalts nichts. Denn auch im privaten Bereich kann die Auslagerung von\nTätigkeiten bisweilen zu steuerlichen Zusatzbelastungen führen. So trägt\nbeispielsweise eine - nur in beschränktem Umfang zum Vorsteuerabzug\nberechtigte (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) - kleine Bank, welche\ngewisse Aufgaben, die eine Grossbank selber erledigen kann, durch Dritte\nausführen lässt, eine höhere Steuerbelastung als die Grossbank. Für die\nallfällige zusätzliche Steuerlast auf einer Tätigkeit, je nachdem ob diese\nausgelagert oder durch eigenes Personal erbracht wird, sprechen sachliche\nGründe, weil die Auslagerung eine neue mehrwertsteuerliche Umsatzstufe\nbegründet, die von einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistung gefolgt\nwird (vgl. Entscheid der SRK vom 25. Januar 1999 i.S. S. [SRK 1998-046], E. 5).\nDer Vorinstanz ist für den vorliegenden Fall dahingehend beizupflichten,\ndass es sich bei den Umsätzen A um steuerpflichtige Vorumsätze der\nHeimleistungen handelt.\nc. (Frage der Bemessungsgrundlage)\n5.c. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei stossend\nund verletze die Rechtsgleichheit, wenn den Pensionären des Altersund Pflegeheims «C.» durch eine «ungünstige vertragliche Gestaltung»\nder Aufenthalt zusätzlich verteuert werde. Ob die Heimleistung an\nden Pensionär als Endverbraucher in der Tat verteuert wird, belegt die\nBeschwerdeführerin nicht. Denkbar ist vielmehr, dass eine allfällige steuerlich\nbedingte Verteuerung der Heimleistungen durch zusätzliche staatliche\nSubventionen oder durch Ergänzungsleistungen etc. kompensiert wird.\nMassgebend ist ohnehin, dass im vorliegenden Fall durch die Auslagerung\ngemäss Heimführungsvertrag eine neue, mehrwertsteuerlich relevante\nVorumsatzstufe geschaffen worden ist, die im Vergleich zu Gemeinwesen\nohne eine solche Auslagerung zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen\nkann (denn Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV berechtigen nicht\nzum Vorsteuerabzug auf den Vorumsätzen wie beispielsweise auf jenen\nder Beschwerdeführerin; E. 4b hievor). Die beiden Situationen sind\naufgrund ihres rechtswesentlichen Unterschieds (zusätzliche Umsatzstufe)\nallerdings nicht miteinander vergleichbar, sodass sich die Rüge der\nRechtsgleichheitsverletzung als unbegründet erweist (vgl. Entscheid der SRK\nvom 25. Januar 1999, a.a.O., E. 5).\n\n"}