{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-91--_1999-03-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004427.pdf?ID=150004427", "Checksum": "a15f51a57a4f285c54286086bcf393ef"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 23.03.1999 JAAC 63.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "7e29b543a2be5c616a02d2f95db010aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 23.03.1999 JAAC 63.91 \r\n\n1. (...)\n2. (...)\n3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie und nicht die Stadt B. erbringe\ndie von der Steuer ausgenommenen Heimleistungen (Wohnen, Verpflegung,\nBetreuung, Pflege) an die Pensionäre. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber\nauf den Standpunkt, bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin\nhandle es sich um steuerpflichtige Vorumsätze, die an die Gemeinde B.\nerbracht werden. Erst die Gemeinde B. erbringe die Leistungen an die\nHeimbewohner. Es gilt somit zunächst zu prüfen, worin im vorliegenden\nFall die mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausche bestehen bzw. wer\nLeistungserbringer und wer Leistungsempfänger ist. Daraus ergeben sich\nsodann die entsprechenden Bemessungsgrundlagen.\na. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101)\nbeauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die\nAusführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum\nInkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die\nGrundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen\nzu beachten hat. Danach unterliegen Lieferungen von Gegenständen und\nDienstleistungen nur dann der Steuer, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt\n\n4\nwerden («einschliesslich Eigenverbrauch»; Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 UeB BV;\nvgl. Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Sodann ist die Steuer vom Entgelt zu\nberechnen (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB BV; vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV).\nEin mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch ist gegeben, wenn 1. zwei\nBeteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers\nvorhanden sind; 2. eine Leistung erbracht wird, der eine Gegenleistung, d.h.\nein Entgelt, gegenübersteht; und 3. Leistung und Gegenleistung unmittelbar\nmiteinander wirtschaftlich verknüpft sind (ausführlich: Entscheid der SRK\nvom 24. April 1996 i.S. K. [SRK 1996-041], in MWST-Journal 3/97, S. 121-123, mit\nzahlreichen Hinweisen).\nb. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit der\nErzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\nselbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen\nim Inland jährlich Fr. 75 000.- übersteigen. Wichtige Kriterien für die\nSelbständigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit in eigenem\nNamen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in\nbetriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von\neinem Arbeitgeber erbracht wird (Entscheid der SRK vom 21. Januar 1997 i.S.\nG. [SRK 1996-070], E. 2a; vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur\nneuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 639 ff.; Stephan Kuhn / Peter Spinnler,\nMehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 72). Ob der Leistungserbringer selbständig\nim mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit\nder wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der\nMehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff\neher weit auszulegen (vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als\nallgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das\nschweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).\n4. Im vorliegenden Fall gehen Beschwerdeführerin und ESTV darin einig,\ndass die gemäss Heimführungsvertrag an die Stadt B. zu erbringenden\nLeistungen der S. AG gegen den indexierten Betrag von Fr. 100 000.- im\nmehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch erfolgen und darauf die Steuer\ngeschuldet ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Leistungen der Cafeteria\nbzw. des Restaurants nach den massgebenden Bestimmungen der Steuer\nunterliegen.\nUmstritten ist allerdings, wer die Heimleistungen an die Pensionäre erbringt.\nDiese Frage ist unter steuerobjektiven und steuersubjektiven Gesichtspunkten\nzu prüfen.\na. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält die ESTV zu Recht\ndafür, dass zwei verschiedene mehrwertsteuerliche Leistungsaustausche\ngegeben sind. Denn einerseits erbringt die Beschwerdeführerin\nUmsätze aufgrund des Heimführungsvertrages gegen Entgelt an die\nLeistungsempfängerin Stadt B. (nachfolgend: Umsatz A). Auf der\nanderen Seite erbringt die - noch zu definierende - Leistungserbringerin\nentgeltliche Heimleistungen an andere Empfänger, die Pensionäre\n(nachfolgend: Umsatz B). Sowohl Umsatz A als auch Umsatz B erfüllen\nzweifelsohne sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines\nmehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (E. 3a hievor) sowie\nfür die übrigen Tatbestandsmerkmale des Steuerobjekts (vgl. Art. 5 f.\n\n"}