Die Auferlegung von Kosten rechtfertigt sich trotz des Umstandes, dass der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer selbst hätte es in der Hand gehabt, durch die rechtzeitige Einreichung der Abrechnungen das Verfahren betreffend die Anfechtung der Schätzung vor der SRK von vornherein überflüssig werden zu lassen. Bei der Festsetzung der Kosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ESTV bei der Anrechnung geleisteter Zahlungen im angefochtenen Einspracheentscheid ein Fehler unterlaufen ist, sodass die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten angemessen zu reduzieren sind.