8 eingereicht werden und ein Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht als Steuerpflichtiger zu verantworten hat, wodurch das vorliegende Beschwerdeverfahren erst verursacht wurde (vgl. VPB 60.38 E. 9). c. Obwohl die ESTV im Verlauf des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor der SRK den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der Anträge (nämlich der verspätet eingereichten Abrechnungen) des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen hat, sind dem Steuerpflichtigen daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.