Auch in diesem Fall rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht für derartige Fälle zur Kostenverlegung im Einspracheverfahren vor der ESTV bzw. im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zu übernehmen, auch wenn sich die auf das vorliegende Verfahren anwendbare Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 VwVG von der Vorschrift von Art. 156 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) in ihrem Inhalt teilweise unterscheidet. Die Vorschrift von Art. 63 Abs. 3 VwVG reicht nämlich weniger weit als die Bestimmung von Art.