Wie bereits erwähnt, wurde durch die ESTV dem vom Beschwerdeführer - sinngemäss - gestellten Beschwerdeantrag auf Festsetzung der Steuerbeträge im deklarierten Umfang im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998 entsprochen. Auch in diesem Fall rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht für derartige Fälle zur Kostenverlegung im Einspracheverfahren vor der ESTV bzw. im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zu übernehmen, auch wenn sich die auf das vorliegende Verfahren anwendbare Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 VwVG von der Vorschrift von Art.