verschiedene Angaben gemacht bzw. zusätzliche Unterlagen vorgelegt, sodass sich die ESTV veranlasst sah, den Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen und in der Vernehmlassung an die SRK einen Antrag auf Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit zu stellen. Wie bereits erwähnt, wurde durch die ESTV dem vom Beschwerdeführer - sinngemäss - gestellten Beschwerdeantrag auf Festsetzung der Steuerbeträge im deklarierten Umfang im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998 entsprochen.