Da diese Aufstellung in Aufbau und Gliederung dem von der Verwaltung erstellten Formular nicht entspricht und mithin die erforderliche materielle Klarheit über die getätigten Umsätze und Vorsteuern nicht nachvollziehbar war, war die Verwaltung dazu berechtigt, jene Übersicht des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Die ESTV konnte aus jener vom Beschwerdeführer erstellten Übersicht nicht wie aus einer ordnungsgemässen Abrechnung («Formular») die erforderlichen Informationen entnehmen. Erst während des Beschwerdeverfahrens vor der SRK hat der Beschwerdeführer erstmals die Abrechnungen für die betreffenden Steuerperioden (direkt bei der Verwaltung) eingereicht und in Ergänzung dazu