b. Die ESTV hat die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 1998 eingereichte «Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen ziffernmässigen Angaben zur Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 nicht als ordnungsgemässe Abrechnung anerkannt. Da diese Aufstellung in Aufbau und Gliederung dem von der Verwaltung erstellten Formular nicht entspricht und mithin die erforderliche materielle Klarheit über die getätigten Umsätze und Vorsteuern nicht nachvollziehbar war, war die Verwaltung dazu berechtigt, jene Übersicht des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.