7 Da die ESTV im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998 dem Beschwerdeführer die Kosten für den (ursprünglichen) Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998 erliess und ihm auch für den neuen Einspracheentscheid keine Kosten auferlegte, ist durch die SRK über die Kosten des Einspracheverfahrens nicht zu befinden. b. Die ESTV hat die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 1998 eingereichte «Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen ziffernmässigen Angaben zur Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 nicht als ordnungsgemässe Abrechnung anerkannt.