Als der Beschwerdeführer den schätzungsweise ermittelten Steuerbetrag bestritt, war die Verwaltung - unabhängig von der Zahlung des schätzungsweise ermittelten Steuerbetrages durch den Steuerpflichtigen - dazu gezwungen, einen (formellen) Entscheid am 13. November 1997 zur Festsetzung der Höhe der geschuldeten Steuer zu erlassen und ihm auch die Kosten jenes Entscheides (Fr. 120.-) aufzuerlegen. Diese Vorgehensweise der ESTV ist durch die SRK unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht zu beanstanden.