Der Beschwerdeführer hat die ihm als Steuerpflichtigen auferlegte Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Abrechnungen bei der ESTV verletzt, sodass die Verwaltung den geschuldeten Steuerbetrag ursprünglich durch Schätzung ermitteln musste. Als der Beschwerdeführer den schätzungsweise ermittelten Steuerbetrag bestritt, war die Verwaltung - unabhängig von der Zahlung des schätzungsweise ermittelten Steuerbetrages durch den Steuerpflichtigen - dazu gezwungen, einen (formellen) Entscheid am 13. November 1997 zur Festsetzung der Höhe der geschuldeten Steuer zu erlassen und ihm auch die Kosten jenes Entscheides (Fr. 120.-) aufzuerlegen.