Was die Verlegung der Kosten anbetrifft, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auszugehen, wonach es sowohl im Einspracheverfahren vor der ESTV als auch im Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht zulässig ist, einen Steuerpflichtigen zur Kostentragung zu verpflichten, falls er das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (siehe E. 2c hiervor). Der Beschwerdeführer hat die ihm als Steuerpflichtigen auferlegte Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Abrechnungen bei der ESTV verletzt, sodass die Verwaltung den geschuldeten Steuerbetrag ursprünglich durch Schätzung ermitteln musste.