Damit ist das Anfechtungsobjekt (die Schätzung gemäss Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998) dahingefallen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der SRK vom 11. / 12. März 1998 ist daher ohne weiteres als gegenstandslos abzuschreiben. 4.a. Was die Verlegung der Kosten anbetrifft, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auszugehen, wonach es sowohl im Einspracheverfahren vor der ESTV als auch im Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht zulässig ist, einen Steuerpflichtigen zur Kostentragung zu verpflichten, falls er das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (siehe E. 2c hiervor).