Dieser Steuerbetrag wurde im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998 durch die ESTV antragsgemäss festgesetzt und durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. b. Anlässlich der durch die ESTV am 22. Juni 1998 vorgenommenen Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheides wurden die Steuerbeträge gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers festgesetzt, mithin erliess die Verwaltung einen neuen Einspracheentscheid auf der Basis der durch den Steuerpflichtigen verspätet eingereichten Abrechnungen. Damit ist das Anfechtungsobjekt (die Schätzung gemäss Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998) dahingefallen.