Im Verfahren vor der SRK stellen sowohl der Beschwerdeführer durch die (nachträgliche) Einreichung der betreffenden Abrechnungen bei der Verwaltung als auch die ESTV den übereinstimmenden Antrag, die vom Steuerpflichtigen zu bezahlende Mehrwertsteuer für das 2. Quartal 1996 mit Fr. 7508.75 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 479.70) und für das 3. Quartal 1996 mit Fr. 0.- festzusetzen. Dieser Steuerbetrag wurde im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998 durch die ESTV antragsgemäss festgesetzt und durch den Beschwerdeführer nicht angefochten.