steuerpflichtig war bzw. er infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit und dem damit verbundenen Ende der Steuerpflicht (3. Quartal 1996) je eine Abrechnung einzureichen hatte. Im Verfahren vor der SRK stellen sowohl der Beschwerdeführer durch die (nachträgliche) Einreichung der betreffenden Abrechnungen bei der Verwaltung als auch die ESTV den übereinstimmenden Antrag, die vom Steuerpflichtigen zu bezahlende Mehrwertsteuer für das 2. Quartal 1996 mit Fr. 7508.75 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 479.70) und für das 3. Quartal 1996 mit Fr. 0.- festzusetzen.