6 der SRK zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz und Ablösung durch eine neue Verfügung vollständig dahin, so ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht mehr anerkannt werden kann. Diesem Erfordernis ist dann Genüge getan, als eine lite pendente erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. 3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (2. Quartal 1996) für die Mehrwertsteuer