d. Falls das Anfechtungsobjekt - und damit auch das Rechtsschutzinteresse - dahinfällt, wird ein Verfahren gegenstandslos. Ausschlaggebend für diese Art der vorzeitigen Prozessbeendigung ist stets, dass im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der materiellen Entscheidung nicht mehr anerkannt werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326). Fällt die angefochtene Verfügung im Laufe des Verfahrens vor