Die Verwendung des «offiziellen» Formulars der Verwaltung ist dazu nicht erforderlich, soweit der Steuerpflichtige seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung dieses «offiziellen» Formulars gestaltet. So verwenden zum Beispiel Treuhandfirmen EDV-Programme zur Mehrwertsteuerabrechnung mit vorbereiteten «Masken», die dem «offiziellen» Formular in Aufbau und Gliederung entsprechen.