Die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die offensichtlich verfassungsmässig ist, nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen vorgängig Unterlagen (Abrechnungsformulare) durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden oder dem Steuerpflichtigen durch die ESTV eine Aufforderung zur Einreichung der Abrechnung übermittelt wird. Diese Bestimmung der Mehrwertsteuerverordnung auferlegt dem Steuerpflichtigen die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Abrechnung der Mehrwertsteuer und eine Mitwirkung der Verwaltung ist dazu nicht vorgesehen. Die ESTV verletzt Art.