Obwohl die Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 12 000.- durch die ESTV irrtümlicherweise nicht verbucht worden sei, ändere dies nichts am Umstand, dass die Verwaltung zur Festsetzung des Steuerbetrages einen Entscheid bzw. Einspracheentscheid habe erlassen müssen. Der wiedererwägungsweise erlassene Einspracheentscheid der ESTV vom 22. Juni 1998 wurde am 23. Juni 1998 gegen Rückschein dem Beschwerdeführer zugestellt und wurde von ihm bei der SRK innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht angefochten. Aus den Erwägungen: