Der Beschwerdeführer sei durch die ESTV bereits mit Schreiben vom 30. Januar 1998 aufgefordert worden, seiner Abrechnungspflicht binnen einer kurzen Nachfrist nachzukommen, doch habe er keine ausreichenden Unterlagen eingereicht. Obwohl die Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 12 000.- durch die ESTV irrtümlicherweise nicht verbucht worden sei, ändere dies nichts am Umstand, dass die Verwaltung zur Festsetzung des Steuerbetrages einen Entscheid bzw. Einspracheentscheid habe erlassen müssen.