Mit Eingabe vom 22. Juni 1998 an die SRK beantragte die ESTV, das bei der SRK hängige Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zu Lasten des Beschwerdeführers infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da der Steuerpflichtige die Abrechnungen für die Abrechnungsperioden 2. und 3. Quartal 1996 erst im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens (am 17. März 1998 bzw. 11. Juni 1998) eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer sei durch die ESTV bereits mit Schreiben vom 30. Januar 1998 aufgefordert worden, seiner Abrechnungspflicht binnen einer kurzen Nachfrist nachzukommen, doch habe er keine ausreichenden Unterlagen eingereicht.