Die ESTV behielt sich vor, ihre Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle zu berichtigen. Mit Gutschriftsanzeige vom 22. Juni 1998 erhielt der Steuerpflichtige durch die ESTV eine neue Abrechnung durch die ESTV auf der Basis der neu festgesetzten Steuerbeträge. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 1998 an die SRK beantragte die ESTV, das bei der SRK hängige Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zu Lasten des Beschwerdeführers infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da der Steuerpflichtige die Abrechnungen für die Abrechnungsperioden 2. und 3. Quartal 1996 erst im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens (am 17. März 1998 bzw. 11. Juni 1998) eingereicht hatte.