Der Verzugszins auf der Mehrwertsteuerschuld von total Fr. 7508.75 wurde infolge verspäteter Zahlung mit Fr. 479.70 festgesetzt und gleichzeitig hielt die ESTV fest, dass diese Steuerschuld (einschliesslich Verzugszins) infolge Zahlung (von Fr. 12 000.-) getilgt ist. Die Verwaltung auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Entscheidverfahrens von Fr. 120.- (gemäss Entscheid vom 13. November 1997) wobei ihm für das Einsprache- und Wiedererwägungsverfahren keine Kosten belastet wurden. Die ESTV behielt sich vor, ihre Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle zu berichtigen.