Daher zog die ESTV am 22. Juni 1998 den Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998 in Wiedererwägung, hob jenen ursprünglichen Einspracheentscheid auf und setzte die Mehrwertsteuerschuld des Beschwerdeführers auf Fr. 7508.75 für die Steuerperiode 2. Quartal 1996 sowie auf Fr. 0.- für die Steuerperiode 3. Quartal 1996 fest. Der Verzugszins auf der Mehrwertsteuerschuld von total Fr. 7508.75 wurde infolge verspäteter Zahlung mit Fr. 479.70 festgesetzt und gleichzeitig hielt die ESTV fest, dass diese Steuerschuld (einschliesslich Verzugszins) infolge Zahlung (von Fr. 12 000.-) getilgt ist.