Aufgrund der am 17. März 1998 bzw. 11. Juni 1998 nachgereichten Unterlagen wurde die ESTV in die Lage versetzt, die Steuerforderung für das 2. und 3. Quartal 1996 aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnungen festzulegen. Daher zog die ESTV am 22. Juni 1998 den Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998 in Wiedererwägung, hob jenen ursprünglichen Einspracheentscheid auf und setzte die Mehrwertsteuerschuld des Beschwerdeführers auf Fr. 7508.75 für die Steuerperiode 2. Quartal 1996 sowie auf Fr. 0.- für die Steuerperiode 3. Quartal 1996 fest.