3 Steuersätzen getrennt ausgewiesen wurden. In dieser Abrechnung rechnete der Beschwerdeführer für das 2. Quartal 1996 eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. 7508.75 (Steuertotal von Fr. 17 019.75 abzüglich Vorsteuern von Fr. 9511.-) ab. Dadurch wurde die ESTV in die Lage versetzt, eine interne Abrechnung auch für die letzte fehlende Steuerperiode zu erstellen. Aufgrund der am 17. März 1998 bzw. 11. Juni 1998 nachgereichten Unterlagen wurde die ESTV in die Lage versetzt, die Steuerforderung für das 2. und 3. Quartal 1996 aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnungen festzulegen.