Am 17. März 1998 erhielt die ESTV eine rechtsverbindlich unterzeichnete Abrechnung des Beschwerdeführers für das 3. Quartal 1996, wobei der steuerbare Gesamtumsatz für dieses Quartal mit Fr. 0.- deklariert wurde. Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 forderte die ESTV den Beschwerdeführer auf, die ebenfalls noch ausstehende Abrechnung für das 2. Quartal 1996 nachzureichen. Am 11. Juni 1998 ging bei der ESTV eine Abrechnung des Steuerpflichtigen (Zeitraum: 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996) ein, in welcher die steuerbaren Gesamtumsätze und Vorsteuern quartalsweise und nach verschiedenen