Mit Eingabe vom 11. März 1998 (Postaufgabe 12. März 1998) erhebt A. (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 1998. Er macht geltend, der Steuerbetrag sei aufgrund der von ihm erstellten «Gesamtübersicht» vom 6. Februar 1998 festzusetzen, ebenfalls sei die von ihm geleistete Zahlung von Fr. 12 000.- zu berücksichtigen. Am 17. März 1998 erhielt die ESTV eine rechtsverbindlich unterzeichnete Abrechnung des Beschwerdeführers für das 3. Quartal 1996, wobei der steuerbare Gesamtumsatz für dieses Quartal mit Fr. 0.- deklariert wurde.