Nach der Ansicht der ESTV enthielt die von A. eingereichte «Gesamtübersicht» keine genügenden Anhaltspunkte dafür, wonach die von der Verwaltung vorgenommene Schätzung unzutreffend sein sollte. Die für die betreffenden Abrechnungsperioden getätigten Umsätze und Vorsteuern waren nach der Auffassung der Verwaltung nicht nachvollziehbar und eine Aufteilung zwischen Umsätzen, die zu 6,5% bzw. 2% zu versteuern seien, habe gänzlich gefehlt. Daher wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998 die Einsprache von A. ab und bestätigte die Steuerforderung für das 2. und 3. Quartal 1996 mit Fr. 12 000.- (zuzüglich Verzugszins).