Am 6. Februar 1998 reichte A. innert Frist eine von ihm erstellte «Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen ziffernmässigen Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 bei der ESTV ein. Gleichzeitig erklärte er, die Geschäftstätigkeit per 30. Juni 1996 aufgegeben zu haben. C. Nach der Ansicht der ESTV enthielt die von A. eingereichte «Gesamtübersicht» keine genügenden Anhaltspunkte dafür, wonach die von der Verwaltung vorgenommene Schätzung unzutreffend sein sollte.