Nachdem A. bis Ende Dezember 1997 die fehlenden Abrechnungen immer noch nicht eingereicht hatte, setzte ihm die ESTV mit Schreiben vom 30. Januar 1998 eine Nachfrist von drei Tagen zur Verbesserung der Einsprache vom 12. Dezember 1997 an. Der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, die fehlenden Beweismittel (Abrechnungen) nachzureichen, wobei ihm gleichzeitig angedroht wurde, bei unbenutztem Ablauf aufgrund der Akten zu entscheiden. Am 6. Februar 1998 reichte A. innert Frist eine von ihm erstellte «Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen ziffernmässigen Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 bei der ESTV ein.