Er stellte sinngemäss den Antrag, die Mehrwertsteuer sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und kündigte an, die fehlenden Abrechnungen noch Ende Dezember 1997 einzureichen. Mit Datum 26. Januar 1998 (Valuta) erhielt die ESTV eine Zahlung von A. von Fr. 12 000.-, wobei dieser Betrag der Höhe der schätzungsweise festgelegten Steuerschuld entsprach. Nachdem A. bis Ende Dezember 1997 die fehlenden Abrechnungen immer noch nicht eingereicht hatte, setzte ihm die ESTV mit Schreiben vom 30. Januar 1998 eine Nachfrist von drei Tagen zur Verbesserung der Einsprache vom 12. Dezember 1997 an.