2 auf total Fr. 12 000.- zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab 16. Oktober 1996 (Datum des mittleren Verfalls) fest. Gegen die von der ESTV eingeleitete Betreibung erhob A. Rechtsvorschlag. B. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 13. November 1997 einen kostenpflichtigen (formellen) Entscheid. A. erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 1997 fristgerecht bei der ESTV Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Mehrwertsteuer sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und kündigte an, die fehlenden Abrechnungen noch Ende Dezember 1997 einzureichen.