A. A. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register eingetragen. Für das 2. und 3. Quartal 1996 reichte A. die Abrechnungen nicht innert der Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperioden bei der ESTV ein, ebenfalls bezahlte er die für diese Zeiträume geschuldeten Steuerbeträge vorerst nicht ein. In der Folge nahm die ESTV eine Schätzung der geschuldeten Steuerbeträge vor. Mit Ergänzungsabrechnung setzte die ESTV den Steuerbetrag für die Abrechnungsperioden 2. und 3. Quartal 1996