- Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Einsprecher im Einspracheverfahren aufzuerlegen. Auch bei voller Gutheissung der Einsprache können Kosten dann auferlegt werden, wenn der Einsprecher das Verfahren unnötigerweise verursacht hat, indem er zum Beispiel Beweismittel erst mit der Einsprache einreichte, die er längst zuvor hätte unterbreiten können (E. 2c, E. 4).