1 - Wenn eine im Laufe des Verfahrens durch die Verwaltung wiedererwägungsweise erlassene neue Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht und die angefochtene Verfügung vollständig dahinfällt, so ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (E. 2d, E. 3). - Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Einsprecher im Einspracheverfahren aufzuerlegen.