{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-80--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004391.pdf?ID=150004391", "Checksum": "72d341ac2569674c9d6bcf0c55acc3c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:27", "Checksum": "6247f8c5a72aedf7abf75b866ccc9d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r\n\n 7\nDa die ESTV im wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom\n22. Juni 1998 dem Beschwerdeführer die Kosten für den (ursprünglichen)\nEinspracheentscheid vom 18. Februar 1998 erliess und ihm auch für den\nneuen Einspracheentscheid keine Kosten auferlegte, ist durch die SRK über die\nKosten des Einspracheverfahrens nicht zu befinden.\nb. Die ESTV hat die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar\n1998 eingereichte «Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen\nziffernmässigen Angaben zur Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom\n1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 nicht als ordnungsgemässe Abrechnung\nanerkannt. Da diese Aufstellung in Aufbau und Gliederung dem von der\nVerwaltung erstellten Formular nicht entspricht und mithin die erforderliche\nmaterielle Klarheit über die getätigten Umsätze und Vorsteuern nicht\nnachvollziehbar war, war die Verwaltung dazu berechtigt, jene Übersicht des\nBeschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Die ESTV konnte aus jener vom\nBeschwerdeführer erstellten Übersicht nicht wie aus einer ordnungsgemässen\nAbrechnung («Formular») die erforderlichen Informationen entnehmen.\nErst während des Beschwerdeverfahrens vor der SRK hat der\nBeschwerdeführer erstmals die Abrechnungen für die betreffenden\nSteuerperioden (direkt bei der Verwaltung) eingereicht und in Ergänzung dazu\nverschiedene Angaben gemacht bzw. zusätzliche Unterlagen vorgelegt, sodass\nsich die ESTV veranlasst sah, den Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu\nziehen und in der Vernehmlassung an die SRK einen Antrag auf Abschreibung\nder Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit zu stellen. Wie bereits erwähnt,\nwurde durch die ESTV dem vom Beschwerdeführer - sinngemäss - gestellten\nBeschwerdeantrag auf Festsetzung der Steuerbeträge im deklarierten Umfang\nim wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998\nentsprochen.\nAuch in diesem Fall rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht für derartige\nFälle zur Kostenverlegung im Einspracheverfahren vor der ESTV bzw. im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht entwickelte\nRechtsprechung zu übernehmen, auch wenn sich die auf das vorliegende\nVerfahren anwendbare Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 VwVG von der\nVorschrift von Art. 156 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943\nüber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) in ihrem Inhalt\nteilweise unterscheidet. Die Vorschrift von Art. 63 Abs. 3 VwVG reicht nämlich\nweniger weit als die Bestimmung von Art. 156 Abs. 6 OG (vgl. den Entscheid\nder SRK vom 2. Oktober 1997 i.S. M., VPB 62.46 E. 3b mit weiteren Hinweisen),\ndoch kann in diesem Punkt dennoch jene bundesgerichtliche Rechtsprechung\nübernommen werden. Für das Verfahren der Verwaltungsbeschwerde vor\nder SRK stellt die Mehrwertsteuer-Abrechnung nämlich ein Beweismittel dar,\ndas durch den Steuerpflichtigen der Verwaltung längst hätte unterbreitet\nwerden müssen und nicht erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nvor der SRK. Die Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 VwVG ist nämlich gerade\nauf derartige Situationen anwendbar, in denen Abrechnungen verspätet\n\n8\neingereicht werden und ein Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung seiner\nMitwirkungspflicht als Steuerpflichtiger zu verantworten hat, wodurch das\nvorliegende Beschwerdeverfahren erst verursacht wurde (vgl. VPB 60.38 E. 9).\nc. Obwohl die ESTV im Verlauf des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor\nder SRK den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der Anträge\n(nämlich der verspätet eingereichten Abrechnungen) des Beschwerdeführers\nin Wiedererwägung gezogen hat, sind dem Steuerpflichtigen daher die\nKosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich aufzuerlegen. Die\nAuferlegung von Kosten rechtfertigt sich trotz des Umstandes, dass der\nangefochtene Einspracheentscheid der ESTV gegenstandslos geworden ist. Der\nBeschwerdeführer selbst hätte es in der Hand gehabt, durch die rechtzeitige\nEinreichung der Abrechnungen das Verfahren betreffend die Anfechtung der\nSchätzung vor der SRK von vornherein überflüssig werden zu lassen. Bei der\nFestsetzung der Kosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ESTV bei der\nAnrechnung geleisteter Zahlungen im angefochtenen Einspracheentscheid ein\nFehler unterlaufen ist, sodass die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden\nKosten angemessen zu reduzieren sind. Aus denselben Überlegungen ist dem\nBeschwerdeführer auch keine Parteientschädigung auszurichten.\n[13] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3000 Bern.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.80 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September\n1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 391\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}