{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-80--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004391.pdf?ID=150004391", "Checksum": "72d341ac2569674c9d6bcf0c55acc3c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:27", "Checksum": "6247f8c5a72aedf7abf75b866ccc9d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r\n\n 6\nder SRK zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz und Ablösung durch\neine neue Verfügung vollständig dahin, so ist die gegen die ursprüngliche\nVerfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 58\nAbs. 3 VwVG). Die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit setzt voraus,\ndass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht mehr\nanerkannt werden kann. Diesem Erfordernis ist dann Genüge getan, als\neine lite pendente erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers\nentspricht.\n3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer\nim fraglichen Zeitraum (2. Quartal 1996) für die Mehrwertsteuer\nsteuerpflichtig war bzw. er infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit und\ndem damit verbundenen Ende der Steuerpflicht (3. Quartal 1996) je eine\nAbrechnung einzureichen hatte. Im Verfahren vor der SRK stellen sowohl der\nBeschwerdeführer durch die (nachträgliche) Einreichung der betreffenden\nAbrechnungen bei der Verwaltung als auch die ESTV den übereinstimmenden\nAntrag, die vom Steuerpflichtigen zu bezahlende Mehrwertsteuer für das\n2. Quartal 1996 mit Fr. 7508.75 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 479.70) und\nfür das 3. Quartal 1996 mit Fr. 0.- festzusetzen. Dieser Steuerbetrag wurde im\nwiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 1998\ndurch die ESTV antragsgemäss festgesetzt und durch den Beschwerdeführer\nnicht angefochten.\nb. Anlässlich der durch die ESTV am 22. Juni 1998 vorgenommenen\nWiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheides wurden die\nSteuerbeträge gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers festgesetzt, mithin\nerliess die Verwaltung einen neuen Einspracheentscheid auf der Basis der\ndurch den Steuerpflichtigen verspätet eingereichten Abrechnungen. Damit\nist das Anfechtungsobjekt (die Schätzung gemäss Einspracheentscheid vom\n18. Februar 1998) dahingefallen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers bei\nder SRK vom 11. / 12. März 1998 ist daher ohne weiteres als gegenstandslos\nabzuschreiben.\n4.a. Was die Verlegung der Kosten anbetrifft, ist von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtes auszugehen, wonach es sowohl im Einspracheverfahren vor\nder ESTV als auch im Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nvor Bundesgericht zulässig ist, einen Steuerpflichtigen zur Kostentragung zu\nverpflichten, falls er das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (siehe E. 2c\nhiervor).\nDer Beschwerdeführer hat die ihm als Steuerpflichtigen auferlegte Pflicht zur\nfristgerechten Einreichung der Abrechnungen bei der ESTV verletzt, sodass\ndie Verwaltung den geschuldeten Steuerbetrag ursprünglich durch Schätzung\nermitteln musste. Als der Beschwerdeführer den schätzungsweise ermittelten\nSteuerbetrag bestritt, war die Verwaltung - unabhängig von der Zahlung des\nschätzungsweise ermittelten Steuerbetrages durch den Steuerpflichtigen -\ndazu gezwungen, einen (formellen) Entscheid am 13. November 1997 zur\nFestsetzung der Höhe der geschuldeten Steuer zu erlassen und ihm auch\ndie Kosten jenes Entscheides (Fr. 120.-) aufzuerlegen. Diese Vorgehensweise\nder ESTV ist durch die SRK unter Beachtung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung insgesamt nicht zu beanstanden.\n\n"}