{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-80--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004391.pdf?ID=150004391", "Checksum": "72d341ac2569674c9d6bcf0c55acc3c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:27", "Checksum": "6247f8c5a72aedf7abf75b866ccc9d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r\n\n 5\nausgefüllten Formulare ohne weiteres durch die EDV verarbeitet werden\nkönnen. Die Einreichung der Abrechnung «in der vorgeschriebenen\nForm» durch den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 37 MWSTV ist\ngrundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, als er der ESTV die geforderten\nInformationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls\neine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien\nmiteinschliesst (z. B. Unterscheidung zwischen Dienstleistungen nach dem\nNormalsatz, dem reduzierten Satz oder dem Saldosteuersatz). Die Verwendung\ndes «offiziellen» Formulars der Verwaltung ist dazu nicht erforderlich, soweit\nder Steuerpflichtige seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung dieses\n«offiziellen» Formulars gestaltet. So verwenden zum Beispiel Treuhandfirmen\nEDV-Programme zur Mehrwertsteuerabrechnung mit vorbereiteten «Masken»,\ndie dem «offiziellen» Formular in Aufbau und Gliederung entsprechen.\nFalls die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen von der\nvorgängigen Zusendung von Formularen durch die ESTV abhängig wäre,\nwürde dies für die Praxis im übrigen bedeuten, dass vermutlich in einer sehr\ngrossen Anzahl von Fällen den Steuerpflichtigen diese Unterlagen durch die\nVerwaltung eingeschrieben zugesandt werden müssten, da beim Versand\ndurch «normale Post» ansonsten wohl häufig die Ausrede zu hören wäre, die\nAbrechnung habe wegen des Fehlens der Formulare nicht erstellt werden\nkönnen (vgl. Entscheid der SRK i. S. Z. vom 24. Juni 1998, VPB 63.26 E. 3a/b).\nc. Die Verfahrenskosten bestehen in der Regel in einer Spruchgebühr und\nin einer Schreibgebühr (vgl. Art. 1 ff. der Verordnung vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren\n[VwKV], SR 172.041.0). Sie sind dem unterliegenden Einsprecher im\nEinspracheverfahren vor der ESTV ganz aufzuerlegen. Wird die Einsprache\nteilweise gutgeheissen, sind die Verfahrenskosten zu ermässigen (vgl.\nArt. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.041). Auch bei voller Gutheissung der\nEinsprache können Kosten dann auferlegt werden, wenn der Einsprecher\ndas Verfahren unnötigerweise verursacht hat, indem er zum Beispiel\nBeweismittel erst mit der Einsprache einreichte, die er längst zuvor hätte\nunterbreiten können (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]\n50 432 E. 1b; unveröffentlichter Entscheid der SRK i.S. S. vom 19. Februar\n1998 [SRK 1997-021] E. 2b, unveröffentlichter Entscheid der SRK i.S. H. vom\n19. Februar 1998 [SRK 1997-045] E. 2b; betreffend Warenumsatzsteuer vgl.\nDieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 340\nRz. 852).\nBei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können dem\nBeschwerdeführer ebenfalls Verfahrenskosten auferlegt werden, obwohl er\nin der Sache recht erhält. Dies dann, wenn er zum Beispiel Beweismittel statt\nschon früher der ESTV erst dem Bundesgericht vorlegt (vgl. Metzger, a.a.O.,\nS. 341 Rz. 859 mit weiteren Hinweisen).\nd. Falls das Anfechtungsobjekt - und damit auch das Rechtsschutzinteresse -\ndahinfällt, wird ein Verfahren gegenstandslos. Ausschlaggebend für diese\nArt der vorzeitigen Prozessbeendigung ist stets, dass im Verlaufe des\nVerfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes\nRechtsschutzinteresse an der materiellen Entscheidung nicht mehr anerkannt\nwerden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern\n1983, S. 326). Fällt die angefochtene Verfügung im Laufe des Verfahrens vor\n\n"}