{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-80--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004391.pdf?ID=150004391", "Checksum": "72d341ac2569674c9d6bcf0c55acc3c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 18.09.1998 JAAC 63.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:27", "Checksum": "6247f8c5a72aedf7abf75b866ccc9d1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 18.09.1998 JAAC 63.80 \r\n\n 2\nauf total Fr. 12 000.- zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab 16. Oktober\n1996 (Datum des mittleren Verfalls) fest. Gegen die von der ESTV eingeleitete\nBetreibung erhob A. Rechtsvorschlag.\nB. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\nerliess die ESTV am 13. November 1997 einen kostenpflichtigen (formellen)\nEntscheid. A. erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember\n1997 fristgerecht bei der ESTV Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag,\ndie Mehrwertsteuer sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln\nund kündigte an, die fehlenden Abrechnungen noch Ende Dezember\n1997 einzureichen. Mit Datum 26. Januar 1998 (Valuta) erhielt die ESTV\neine Zahlung von A. von Fr. 12 000.-, wobei dieser Betrag der Höhe der\nschätzungsweise festgelegten Steuerschuld entsprach.\nNachdem A. bis Ende Dezember 1997 die fehlenden Abrechnungen immer\nnoch nicht eingereicht hatte, setzte ihm die ESTV mit Schreiben vom 30. Januar\n1998 eine Nachfrist von drei Tagen zur Verbesserung der Einsprache\nvom 12. Dezember 1997 an. Der Steuerpflichtige wurde aufgefordert,\ndie fehlenden Beweismittel (Abrechnungen) nachzureichen, wobei ihm\ngleichzeitig angedroht wurde, bei unbenutztem Ablauf aufgrund der Akten zu\nentscheiden. Am 6. Februar 1998 reichte A. innert Frist eine von ihm erstellte\n«Gesamtübersicht der Firma A.» mit verschiedenen ziffernmässigen Angaben\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 bei der ESTV ein.\nGleichzeitig erklärte er, die Geschäftstätigkeit per 30. Juni 1996 aufgegeben zu\nhaben.\nC. Nach der Ansicht der ESTV enthielt die von A. eingereichte\n«Gesamtübersicht» keine genügenden Anhaltspunkte dafür, wonach die von\nder Verwaltung vorgenommene Schätzung unzutreffend sein sollte. Die für\ndie betreffenden Abrechnungsperioden getätigten Umsätze und Vorsteuern\nwaren nach der Auffassung der Verwaltung nicht nachvollziehbar und eine\nAufteilung zwischen Umsätzen, die zu 6,5% bzw. 2% zu versteuern seien,\nhabe gänzlich gefehlt. Daher wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom\n18. Februar 1998 die Einsprache von A. ab und bestätigte die Steuerforderung\nfür das 2. und 3. Quartal 1996 mit Fr. 12 000.- (zuzüglich Verzugszins).\nAllerdings unterliess es die ESTV, die am 26. Januar 1996 verbuchte Zahlung\nvon Fr. 12 000.- zugunsten des Steuerpflichtigen im Einspracheentscheid zu\nberücksichtigen.\nD. Mit Eingabe vom 11. März 1998 (Postaufgabe 12. März 1998) erhebt A.\n(Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 1998.\nEr macht geltend, der Steuerbetrag sei aufgrund der von ihm erstellten\n«Gesamtübersicht» vom 6. Februar 1998 festzusetzen, ebenfalls sei die von\nihm geleistete Zahlung von Fr. 12 000.- zu berücksichtigen. Am 17. März\n1998 erhielt die ESTV eine rechtsverbindlich unterzeichnete Abrechnung\ndes Beschwerdeführers für das 3. Quartal 1996, wobei der steuerbare\nGesamtumsatz für dieses Quartal mit Fr. 0.- deklariert wurde. Mit Schreiben\nvom 20. Mai 1998 forderte die ESTV den Beschwerdeführer auf, die ebenfalls\nnoch ausstehende Abrechnung für das 2. Quartal 1996 nachzureichen. Am\n11. Juni 1998 ging bei der ESTV eine Abrechnung des Steuerpflichtigen\n(Zeitraum: 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996) ein, in welcher die steuerbaren\nGesamtumsätze und Vorsteuern quartalsweise und nach verschiedenen\n\n"}