Damit hat er das hiesige Verfahren - wie auch das Entscheid-, das Einsprache- und das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz - unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, bestehend aus einer Spruch- und einer Schreibgebühr, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff.