63 Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten unnötigerweise verursacht hat. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch in Fällen, wo eine Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden muss (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, a.a.O., E. 2c, 4a).