Damit entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich. Das Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid vom 22. Januar 1998) ist dahingefallen und die dagegen erhobene Beschwerde kann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten unnötigerweise verursacht hat.