3. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Steuerforderung für das dritte und vierte Quartal 1996 sei gemäss der Abrechnung für das ganze Jahr 1996 zu überprüfen und richtigzustellen. In ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 1998 kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser Forderung nach, indem sie aus der Abrechnung 1996 die im vorliegenden Verfahren strittigen Quartale ausschied und die Steuerforderung von Fr. 39 000.- auf Fr. 979.30 reduzierte. Damit entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich.